Der Handel, Besitz, Kauf und die Herstellung von Drogen bzw. Betäubungsmitteln ist nach dem BtMG strafbar.
Auch das bequeme Bestellen am Computer über das Internet ist keine Ausnahme. Die Behörden haben sich auf die steigende Zahl an Versandhändlern eingestellt, die Drogen online zum Verkauf anbieten.
Da ein Verkauf von Drogen über öffentlich zugängliche Plattformen mittlerweile schnell von den Ermittlungsbehörden entdeckt wird, halten sich derartige Anbieter selten über einen langen Zeitraum. Vielversprechender scheint es für diese Anbieter zu sein, das Angebot in das sog. Darknet zu übertragen.
Das Darknet ist ein Teil des Internets der nur durch bestimmte Browser- bzw. Accessprogramme erreichbar ist.
Dieser Bereich der Online-Welt wird mit vielen Handlungen krimineller Organisationen in Verbindung gebracht, sodass es teilweise Arbeitsgruppen bei den Ermittlungsbehörden gibt, die sich gezielt auf die Fahndung im Darknet spezialisiert haben. Trotz der vermeintlichen Anonymität im Darknet sind Sie als Kunde etwaiger Dienstleistungen nicht vor dem Zugriff der Behörden geschützt.
Der Handel und Kauf von Drogen ist grundsätzlich strafbar. Der Nachteil des Onlinekaufs besteht für Sie darin, dass im Prinzip Buch über Ihre Bestellungen geführt wird, was im Einzelfall die Begründung einer Hausdurchsuchung vereinfacht. Als Kunde, der seinen Eigenbedarf zu decken versucht, haben Sie bei geringen Mengen in der Regel keine Hausdurchsuchung zu erwarten. Sollte dies aber der Fall sein, schalten Sie umgehend Ihren Rechtsbeistand ein und schweigen Sie zu allen Vorwürfen.
Schwerwiegender als die Versorgung zum Eigenbedarf ist der Handel über das Darknet. Hier ist zumeist mit der Hausdurchsuchung zu rechnen und ein Eintrag in das Strafregister kaum zu vermeiden. Lassen Sie sich nicht von der falschen Sicherheit des Darknets täuschen. Den Behörden ist dieser Bereich weder fremd noch unbekannt und es werden immer mehr Anbieter ausfindig gemacht und vom Markt genommen.
Der Online-Handel mit Betäubungsmittel fällt in den allgemeineren Bereich des Drogenhandels über den Postweg.
Es ist zunächst irrelevant, ob Sie die Drogen aus dem Internet, dem Darknet oder von Bekannten zugeschickt bekommen. Die Lieferung der Betäubungsmittel erfolge über die Post. Kleine Pakete oder Briefe werden mit der Ware an den Empfänger geschickt. Die Gefahr der Übergabe in der Öffentlichkeit soll so vermieden werden.
Allerdings beudetet der Postversand keineswegs, dass Sie vom Zugriff der Ermittlungsbehörden verschont werden.
Das Auffinden der Betäubungsmittel erfolge häufig durch die Mithilfe aufmerksamer Postmitarbeiter oder Nachbarn.
Der charakteristische Duft von Cannabis führt häufig dazu, dass Mitarbeiter einen Verdacht hegen, dass mit einer Postsendung Drogen verschickt werden sollen. Selbst wenn dort nicht eingegriffen wird, kann auch schon eine kleinere Menge Gras, die im Briefkasten verbleibt, sein Aroma im Hausflur verbreiten. Dann werden nicht selten die Nachbarn zur besten Informationsquelle der Polizei gegen den Drogenhandel.
Eine letzte Quelle für die Ermittler sind Drogenhändler und Dealer, die sich eine Strafminderung erhoffen, indem sie ihre Kundeninformationen an die Polizei weiterreichen.
Sie dürfen wegen eines erfolgreich verschickten Drogenpakets nicht dem Irrtum unterliegen, dass Sie unentdeckt geblieben sind. Die behörden registrieren diese Vorgänge häufig, ohne dass sie intervenieren, um Muster zu ermittelen.
Taucht der Absender häufiger auf?
Bekommt derselbe Empfänger häufig Sendungen?
Welches Gewicht haben die Postsendungen?
Auf diese Weise kann die Behörde entweder direkt beteiligte Personen mit Drogendelikten in Verbindung bringen und strafrechtlich verfolgen oder sie kann feststellen, dass in einem bestimmten Gebiet ein hohes Aufkommen verdächtiger Zusendungen vorkommt.
In jedem Fall stellen die Postsendungen einen Anlass für Ermittlungen dar. Sie begründen mindestens den Anfangsverdacht. In der Regel wird aber derart starker Verdacht durch solche Vorgänge begründet, dass Hausdruchsuchungen das Mittel der Wahl für die Behörden sind, um das verschickte Gut bei Ihnen zu finden.
Schließlich wird es für den Empfänger dann schwierig sein, zu behaupten, die Sendung sei durch Zufall in seinen Besitz gelangt.
Wenn die Polizei gegen Sie wegen des Verdachts eines Drogendelikts aufmerksam wird, ist die oberste Regel zu schweige. Häufig ist die Beweislage nicht derart ausgeprägt, dass eine Verteidigung hoffnungslos ist. Die Polizei nutzt gezielte den Druck den die Beamten durch ihre Präsenz auslösen aus, um Sie zu Angaben zu verleiten. Auch der Stress einer Hausdurchsuchung verfolgt nicht selten allein diesen Zweck. Es sind diese Einlassungen, die Ihre Situation schwächen. Schweigen Sie! Es ist Ihr Recht und darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Bleiben Sie ruhig und melden Sie sich bei Ihrem Anwalt für Strafrecht. Ein Drogenanwalt ist der beste Schutz vor hohen Strafen, wenn die Polizei ermittelt.