Das BtMG soll der Vermeidung von Betäubungsmittelmissbrauch dienen. Schutzgut des im BtmG verankerten Drogenrechts ist die Volksgesundheit.
Das Betäubungsmittelgesetz stellt zunächst jeden Umgang mit Drogen, Medikamenten und anderen Betäubungsmitteln als illegal dar, sofern keine Erlaubnis vorliegt oder ein Mittel ausnahmsweise erlaubnisfrei ist.
Die erlaubnispflichtigen Verkehrsarten sind in § 3 Abs.1 BtMG erschöpfend aufgeführt.
Eine Erlaubnis für Betäubungsmittel in Analge I erteilt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen, § 3 Abs. 2 BtMG. Eine Erlaubnis ist dann nicht notwendig, wenn ein Mittel aus Anlage III durch ärztliche Verschreibung erworben wird. § 3 BtMG statuiert welche Substanzen auf welche Art und Weise gebraucht und erworben werden dürfen. Es wird deutlich, dass der Umgang mit Betäubungsmittel einen Ausnahmecharakter hat.
Die Strafen mit denen das Drogenrecht droht sind im BtMG aufgeführt, § 29-§ 30b BtMG. § 29 BtMG die Hauptnorm für die Strafbarkeit im Drogenrecht ist. Sie bildet den Grundtatbestand ab und die schweren Fälle und die Strafzumessungsregeln
Besonders relevant sind die Normen über den Handel mit Betäubungsmitteln. Wie schnell aus dem Handel mit kleinen Mengen eine gewaltige Haftstrafe werden kann, zeigt § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, der eingreift, wenn man mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Dann drohen Freiheitsstrafen von nicht unter 5 Jahren!
Der Begriff des Handeltreibens wird vom BGH weit ausgelegt: jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Beispielhafte strafbare Formen des Handelns sind die Lieferung und Transportleistung mit Blick auf Betäubungsmittel, die Vermittlung einer Quelle auf Provision, mündliche Verhandlungen, die Beschaffung und der Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht. Mit Blick auf die Jugend ist in diesem Zusammenhang der Kauf aus einem gemeinsamen Topf zu beachten, durch den sich alle Beteiligten einen Preisvorteil sichern wollen. Wie dieser Sachverhalt zu beurteilen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Einlassungen der Beteiligten. Zwar fehlt es häufig an der Absicht der Gewinnerzielung, aber der persönliche Vorteil könnte im Bonus aufgrund der Größe der Bestellung liegen.
Der Eigenkonsum ist eine für viele
Menschen relevante Frage. Gerade in der jüngeren Vergangenheit kommt der Cannabiskonsum mehr und mehr in die Mitte der Gesellschaft. Der Anteil an jugendlichen, die mit dem Wirkstoff THC in
Berührung kommen steigt stetig. Deswegen sollte man wissen, dass die Annahme eines „Joints“ (regelmäßig eine mit Tabak und Cannabis gedrehte Zigarette) zum sofortigen Konsum straffrei ist. Denn
der Konsum ist nicht erlaubnispflichtig. Besitz, Erwerb und Handel von Betäubungsmitteln sind unter Strafe gestellt. Der Erwerb zum Eigenkonsum ist zwar nicht gestattet, aber er ist durch § 31a
Abs. 1 S. 1 BtMG privilegiert, indem beim Erwerb geringer Mengen auf eine Strafverfolgung verzichtet werden kann. Aus diesem Grund ist nicht jeder
Kauf eines „Zehners“ für die Behörden eine nähere Untersuchung wert.
Der straffreie Drogenkonsum relativiert auch die Beweiskraft von Blut-, Haar- und Urinproben im Zusammenhang mit dem Besitz und Handel von Drogen. Bedeutsamer wird ihre Beweiswirkung im
Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis und dem sog. Trennungsvermögen, das die Fähigkeit eines Fahrers meint, zwischen nüchternen und berauschten Phasen unterscheiden zu können.
§ 3 BtMG
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
1. | Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder | |
2. | ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen |
will.
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1-6 BtMG
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, | 2. | eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, | 3. | Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, | 4. | (weggefallen) | 5. | entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, | 6. | entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel | a) | verschreibt, |
§ 30 BtMG
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. | Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, | |
2. | im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt, | |
3. | Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder | |
4. | Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 30a BtmG
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. | als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder | |
2. | mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. |
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
§ 31 BtMG
1Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
1. | durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder | |
2. | freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. |
2War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. 3§ 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
6a. entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
7. entgegen § 13 Absatz 2
a) Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b) Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt
oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder
gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder
öffentlich mitteilt,
12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert,
Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.2Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer
Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, | |
2. | durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet. |
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.