Mengen und Grenzwerte

Die Mengen und damit verbundenen Grenzwerte können in Verfahren mit betäubungsmittelrechtlichem Einschlag sprichwörtlich das "Zünglein an der Waage" ausmachen.

Hier entscheidet sich, ob eine sog. "geringe Menge" oder eine "nicht geringe Menge" an Betäubungsmitteln vorliegt. Letztere kann entsprechend der §§ 29a, 30, 30a BtMG den Ausschlag hinsichtlich einer Strafbarkeit und deren Konsequenzen (z.B. Haft) geben.

 

Die Gefährlichkeit der berauschenden Wirkung von Betäubungsmitteln wird am Gehalt sog. "psychotrop wirkender Substanzen" festgestellt. Diese lassen sich anhand des Wirkstoffgehalts ermitteln.

 

Für die wichtigsten Betäubungsmittel hat der BGH die "nicht geringe Menge" wie folgt bestimmt:

 

Betäubungsmittel

Nicht geringe Menge

Konsum-

einheit

Heroin   

1,5 g Heroinhydrochlorid

30 KE

Kokain

5 g Kokainhydrochlorid

250 KE

Cannabisprodukte

7,5 Tetrahydrocannabinol

500 KE

Amphetamin

10 g Amphetaminbase

200 KE

Ecstasy (MDA,MDMA,MDE,MDEA)

30 g Base

250 KE

Crystal-Speed (Methamphetamin)

5 g Base

200 KE

LSD

6 mg bzw. 300 LSD-Tripps

120 KE

 

 

Bestimmung der "nicht geringen Menge" und Schätzungen

Der Wirkstoffgehalt einer Substanz wird anhand einer chemischen Untersuchung der vorliegenden Substanz festgestellt. Anhand dieser Untersuchungen wird ein sog. "Wirkstoffgutachten" erstellt, das wissenschaftlich valide und gerichtsfest die Wirkung(en) der jeweiligen Subtanz darstellt. Schätzungen sind in dieser Hinsicht nicht verlässlich und dürfen nicht vorgenommen werden.

Ausnahmsweise kann eine Beurteilung auch anhand des Preises und der Herkunft der vorliegenden Substanz getroffen werden; z.B. wenn die Substanz nicht sichergestellt worden ist.

 

Hierbei kommt es sehr häufig zu Verstößen gegen den Zweifelsgrundsatz!

Der Tatrichter hat bei solchen Schätzungen möglichst konkrete Feststellungen zu treffen und mitzuteilen, von welcher Mindestqualität er ausgeht. Allgemeine Qualitätsangaben, wie "erheblich gestreckt" oder "guter Qualität" genügen nicht.

Fehlen solche Anhaltspunkte, muss im Zweifel für den Betroffenen auch davon ausgegangen werden,  dass ein "qualitativ schlechtes" (und damit schwächeres) Produkt vorgelegen hat.

 

Sollte der Beschuldigte allerdings Angaben zum Sachverhalt gemacht haben, anhand derer der zuständige Tatrichter Aufschluss über die im Raume stehende Substanz erlangt, kann von Gerichtsseite auf den statistischen Erfahrungswert zurückgegriffen werden.

Dies kann insbesondere in Verfahren mit Konsumbezug den entscheidenden Unterschied ausmachen.

 

Es gilt: Schweigen Sie! Angaben sollten erst nach Hinzuziehung und in Absprache mit einem Anwalt gemacht werden!

 

Im Weiteren gilt es zu beachten, dass bei wissenschaftlich belegten Wechselwirkungen verschiedener Substanzen diese hinsichtlich ihres Wirkstoffgehalts auch addiert werden können.

Dies bedeutet, dass - auch wenn ein Grenzwert unterschritten bleibt - die Wechselwirkung mit einer anderen Substanz strafrechtlich relevant ins Gewicht fallen kann.

 

Bei Cannabisplantagen gilt der Grundsatz, dass der im erntereifen Zustand  vorliegende Wirkstoffgehalt den Ausschlag gibt, da der Vorsatz hinsichtlich des Delikts grds. auf die zu erzielende Menge gerichtet ist.

 

Sollten Sie zu diesem oder ähnlichen Themen Fragen o.ä. haben, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie Rechtsanwalt Wenzel umgehend.