Der Handel mit Drogen ist durch das BtMG unter Strafe gestellt. Der Drogenbesitz und die Drogenfahrt sind auch als mögliche Tathandlungen bekannt. Aber hinter diesen Begriffen stehen viele verschiedene Handlungen, die eine Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft auslösen können und ein Einschreiten eines Anwalts für Strafrecht notwendig machen.
Als Drogenanwalt ist es wichtig, den Spielraum zu kennen, den verschiedene Handlungen ermöglichen, um das Beste Ergebnis für den Mandanten erzielen zu können. Was kann zu einem Ermittlungsverfahren, einer Hausdurchsuchung und später zu einer Anklage wegen Drogen führen:
Allgemein gesagt, führt jeder Verstoß gegen das BtMG dazu. Das Schmuggeln von Betäubungsmitteln, was durch die unerlaubte Einfuhr von Drogen aus dem Ausland geschieht. Das Schmuggeln und das Handeln sind natürlich nur dann möglich, wenn auch ein unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln vorliegt.
Besonders der Drogenhandel wird durch die Behörden verfolgt, weil sich die Ermittlungsbehörden Informationen über kriminelle Strukturen im Bereich der Drogendelikte erhoffen, um gegen das gewerbsmäßige Handeln vorzugehen. Für Ihren BtM-Anwalt kommt es bei Mengen, die den Eigenbedarf übersteigen häufig dazu, dass er sich strafrechtlich gegen Vorwürfe des BtM-Handels verteidigen muss. Redet man von Betäubungsmitteln, dann sind damit meistens Cannabis (Gras), Heroin, LSD, Kokain, Heroin, Speed (Amphetamin) oder Ecstasy gemeint.
Was genau ist nun aber eigentlich der Drogenhandel, wann kann es jemandem vorgeworfen werden, Handel mit Betäubungsmitteln zu betreiben. Entsprechend dem Ermittlungsziel der Behörden ist der Begriff weit gefasst. Es geht um das eigennützige Bemühen den Absatz bzw. Umsatz von Drogen zu fördern. Hinter dieser simplen Formulierung stehen Handlungen, die nicht auf den ersten Blick die hohe Strafandrohung des BtMG zu rechtfertigen scheinen.
Wenn ein Konsument Kunden anwirbt, um im Anschluss Betäubungsmittel zu erhalten, kann ein solches Drogendelikt sein. Der Kunde fördert den Absatz, um daraus einen eigenen Gewinn in Form von Drogen zu ziehen. Genauso wäre auch eine Sammelbestellung zu beurteilen, die beispielsweise ein Cannabiskonsument tätigt, um einen lukrativen Rabatt zu erhalten, wenn er für seinen Bekanntenkreis eine größere Menge Gras besorgt.
Kokstaxis, Lieferleistung und Fahrdienste sind auch mit dem Vorwurf des Drogenhandels bedroht. Nicht nur derjenige, der dem Drogenverkäufer gegenübersteht, ist der Gefahr eines Strafverfahrens ausgesetzt. Auch derjenige, der Hilft die Betäubungsmittel zu bewegen, hat mit gravierenden strafrechtlichen Folgen zu rechnen. Der Anbau, die Ernte und das Herstellen von Drogen bergen auch den Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln in sich. Wer eine Cannabisplantage in seiner Wohnung aufbaut, muss gut argumentieren, um nicht als Drogenhändler dazustehen.
Hinweis auf das Handeln mit Drogen bzw. auf das gewerbsmäßige Handeln mit Betäubungsmitteln geben auch bestimmte Gegenstände bei Hausdurchsuchungen in Ermittlungsverfahren wegen Drogendelikten. Finden die Beamten Waagen, die typischen Plastikbeutelchen, Kaffeemühlen („Crusher“), Kundenlisten, Lieferübersichten oder Bargeld in einer szenetypischen Stückelung (10-€-Scheine; 20€-Scheine, 50€ Scheine), dann sind dies Indizien, die für den Handel sprechen können.
Bei Hausdurchsuchungen sollten Sie sofort einen Anwalt für Strafrecht einschalten, um Ihre Chancen auf ein faires und glimpfliches Verfahren zu wahren. Schweigen Sie und rufen Sie Ihren Drogenanwalt in Berlin an.
LG Dortmund, Urteil vom 31. März 2010 – 36 Kls 52/09 –
§ 29 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 29a Abs 2 BtMG, § 31 Nr 1 BtMG
Was passiert, wenn der Dealer verreist oder man sich vor einem Lockdown mit Drogen eindecken möchte, um die Zeit zu überbrücken, ohne dass man auf das Darknet oder Drogen per Postsendung zurückgreifen muss? Mit dieser Frage hat sich das LG Dortmund beschäftigt.
"Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG ist gegeben, denn der Erwerb von 100 Gramm Kokain weicht von den durchschnittlichen Fällen des Verbrechenstatbestandes des Besitzes nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln von ihrem Unrechtsgehalt nach unten ab, wenn die große Menge nur zum Eigenkonsum erworben wird, um die Urlaubsabwesenheit des Dealers zu überbrücken."
Das Gericht hat bei dieser in BtM-Verfahren relevanten Frage auf die Verwendungsabsicht der Betäubungsmittel abgestellt. Hier sollte das Kokain für den Eigenkonsum verwendet werden. Diese Menge sei nur deshalb für den Eigenkonsum notwendig gewesen, weil der Dealer langfristig verreisen wollte. Wäre dieser vor Ort geblieben und nicht im Urlaub gewesen, wären die üblichen kleinen Einzelmengen gekauft worden. Durch diesen Ansatz konnte der Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln überzeugend entkräftet werden. Der Strafverteidiger hat so die schlimmsten Strafandrohungen aus der Welt geschafft.