Anwalt für Betäubungsmittelrecht


Ihr BtM-Anwalt in Berlin - Fachanwalt für Strafrecht

 

Fachanwaltskanzlei

Benjamin C. Wenzel

Kurfürstendamm 216
10719 Berlin

Tel: 030/120 59 34 30 (24h/Tag)

E-Mail: info@anwalt-wenzel.com

Oberstes Ziel von Rechtsanwalt Wenzel ist das Mandantenwohl. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Zufriedenheit der Mandaten, die wegen Drogendelikten Verkehrsverstößen oder anderen strafrechtlichen Delikten beraten wurden:


Die strafrechtliche Auseinandersetzung bezüglich Betäubungsmitteln (BtM) ist komplex und umstritten. Die Folgen eines Verstoßes gegen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird mit hohen Strafen durch das Drogenstrafrecht geahndet. Zunächst entscheiden sich die Folgen schon erheblich danach, ob es um Straftaten in Verbindung mit „weichen“ oder „harten“ Drogen geht. Diese geläufige Unterscheidung der berauschenden Substanzen sorgen häufig dafür, dass sich Beschuldigte im Ermittlungsverfahren besonders dann sorglos zeigen, wenn sie wegen Handlungen im Zusammenhang mit Gras, d.h. Cannabis, verfolgt werden. Obwohl die Art der Substanzen einen Unterschied macht, so sind die strafrechtlichen Konsequenzen in jedem Fall erheblich, sodass eine Unterstützung und Begleitung durch einen Anwalt für Strafrecht mit Spezialisierung im Drogenrecht unbedingt notwendig sind.

Die Verwirklichung von Straftaten nach dem BtMG wird gerade von Heranwachsenden unterschätzt. Es ist keine Selbstverständlichkeit Verfahren zur Einstellung zu führen oder eine Strafe von unter 90 Tagessätzen zu erreichen, ohne dass eine angemessene Begleitung stattgefunden hat. Gerade Jugendliche und junge Erwachsene sind aber durch die gesetzgeberische Einschätzung der „weichen“ Drogen der Gefahr ausgesetzt, sodass ein strafrechtliches Verfahren einer erfolgsversprechenden Zukunft im Wege steht.

 

Um das Verfahren möglichst erfolgreich zu führen, ist es wichtig, dass Sie sich früh um einen Rechtsbeistand bemühen.

 

Dies hat mehrere Gründe:

 

1.    Ihr Anwalt für Strafrecht kann Akteneinsicht nehmen.

Dieses Privileg erlaubt es Ihrem Strafverteidiger die Vorwürfe der Behörden nachzuvollziehen, um mit Ihnen eine geeignete Strategie vorzubereiten.

 

2.    Ihr Anwalt wacht über das Ermittlungsverfahren

Häufig ist die Hausdurchsuchung durch die Polizei der Moment, in dem man von den Vorwürfen nach dem BtMG Kenntnis erlangt. In dieser Situation sollten Sie Ruhe bewahren, höflich sein und anzeigen, dass Sie einen Anwalt einschalten wollen. Die Hausdurchsuchung ist ein schwerwiegender Eingriff in Ihre Grundrechte. Aus diesem Grund ist die Durchsuchung an hohe Voraussetzungen geknüpft. Deswegen ist sie aber auch ein fehlerträchtiges Instrument der Strafverfolgungsbehörden, sodass Ihr Anwalt für Strafrecht hier bereits auf die Einhaltung der Verfahrensregeln achten kann und Sie nicht Gefahr laufen, unabsichtlich Fakten zu schaffen, die Ihre Erfolgsaussichten verringern. Es gilt grundsätzlich Ruhe zu bewahren und freundliche eine Antwort auf jede Frage und Bitte der Beamten abzulehnen, bis Ihr Rechtsbeistand informiert ist. Im Zweifel widersprechen Sie dem Handeln der Beamten und geben Sie keine Unterschrift bezüglich der Einziehung von Gegenständen.

Egal wann und zu welchem Zeitpunkt sie erfahren, dass Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Drogenstraftaten sind, Sie sollten sich sofort um einen Anwalt bemühen.

 

3.    Ihr Anwalt kann die Hauptverhandlung verhindern.

Ihr Anwalt hat die Möglichkeit, die Beweiserhebung oder -Verwertung anzuzweifeln und im Gespräch mit der Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Hauptverhandlung zu vermeiden. Dies ist der ideale Verlauf.

 

Das Wichtigste: Schweigen Sie gegenüber den Beamten!

 

 

Die Polizei und die Staatsanwaltschaft haben die Aufgabe belastende und entlastende Umstände zu ermitteln. Als Beschuldigter sollten Sie aber davon ausgehen, dass die Strafverfolgungsbehörden diese Aufgabe derart auslegen, dass allein belastendes Material gesucht wird. Deswegen gehen Sie auf kein freundlichen und verständnisvollen Gesprächsangebote ein. Hier sollen Sie nicht entlastet werden, sondern diese kriminalistische List wird zu Ihrem Nachteil genutzt.

Drogendelikte

Delikte im Bereich des BtMG drohen mit hohen Strafen und drastischen Konsequenzen. Führerschein, polizeiliches Führungszeugnis und die persönliche Freiheit stehen auf dem Spiel. Ihr Anwalt für Drogenrecht in Berlin hilft!

 

Drogenrecht

Das Drogenrecht ist bestimmt durch Grenzwerte, Mengen und viele andere Werte die stets sorgsam bestimmt und hinterfragt werden sollten.

 

 

 

Kontakt

Sie können rund um die Uhr einen Termin telefonisch vereinbaren oder Sie senden eine E-Mail an info@anwalt-wenzel.com

 

 

 



Anwalt für BtM-Delikte in Berlin

 

Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel ist Anwalt für Strafrecht in Berlin. Im Laufe seiner Tätigkeit hat er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung, die er hauptsächlich auf dem Gebiet des Drogenrechts gesammelt hat, den Titel des Fachanwalts für Strafrecht verliehen bekommen.

 

Als Fachanwalt ist Rechtsanwalt Wenzel stets um eine gute Aufklärung und Einbindung der Mandanten bemüht, damit allen Beteiligten die Situation klar ist, Ängste genommen werden und die Arbeit des Strafverteidigers nachvollzogen werden kann.

 

Das Drogenrecht ist eine besondere Materie des Strafrechts. Ähnlich wie das Sexualstrafrecht droht das Drogenrecht mit hohen Strafen. Verurteilungen in Verbindung mit Drogen können die Zukunftschancen und Perspektiven Betroffener empfindlich beschneiden. Aus diesem Grund widmet sich Ihr BtM-Anwalt Ihrem Fall mit vollem Einsatz.

 

Denn den Sachverhalten im Drogenrecht liegen häufig tragische Geschichten oder jugendlicher Leichtsinn zugrunde. Beides sollte kein Anlass dafür sein, Menschen Lebenswege zu verbauen.

 

Wird man mit dem Vorwurf eines BtM-Delikts konfrontiert, so geschieht dies häufig im Rahmen von Verkehrskontrollen und Hausdurchsuchungen. Bei beiden Gegebenheiten sollte man einige Grundregeln kennen, wie man sich gegenüber den Beamten zu verhalten hat, ohne dass man Nachteile im Falle eines späteren Verfahrens zu befürchten hat.

 

Drogenrecht - Verkehrskontrolle

Aufgrund der erheblichen Gefahren, die sich aus der verminderten Reaktionsfähigkeit, infolge des Betäubungsmittelkonsums ergibt, und zur Vermeidung von Unfällen, kommt es vermehrt zu Polizeikontrollen mit dem Ziel, Fahrer unter Drogeneinfluss zu ermitteln und auch abzuschrecken.

In diesem Zuge sollte es klar sein, dass mit der Materie nicht zu spaßen ist.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass von jedem motorisierten Fahrzeug eine Gefahr ausgeht.

Daher muss der Fahrende zum Einen die Erlaubnis zum Führen des KFZ vorweisen können und zum Anderen zu jedem Zeitpunkt der Fahrt im vollen Besitz seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten sein.

Daher wird die Fahrt unter Drogeneinfluss ausgesprochen kritisch gesehen und rigoros geahndet.

Das Fahren unter Drogeneinfluss ist eine nicht zu unterschätzende Gefahr.

 

 

Aus den oben genannten Gründen ist eine entsprechende Fahrt gem. § 316 StGB strafbar. Dies sollte ausnahmslos jedem bekannt sein.

 

Sollten Sie in eine Polizeikontrolle geraten und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Betäubungsmittel konsumiert haben, wird ein sog. Wischtest durchgeführt. Dieser Wischtest hat noch keine feststellende Wirkung für die Straftat. Jedoch entfaltet des Wischtest - sollte er positiv ausfallen - eine Indizwirkung.

Aufgrund dieser wird die Polizei sich veranlasst sehen, einen Bluttest durchzuführen.

Dieser muss von einem Arzt vorgenommen werden und wird regelmäßig auf der Dienststelle vorgenommen und bedarf bis dato in der Regel eines richterlichen Beschlusses. Dies gilt jedoch nicht für den Verdacht der Straftaten der § 315 Abs.1 Nr.1, Abs.2 und 3, § 315c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, Abs.2 und 3 oder des § 316 StGB. Anhand der entnommenen Blutprobe werden dann die konsumierten Substanzen festgestellt und auf ihren jeweiligen Wirkungsgrad hin untersucht.

Im Zuge dessen müssen bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die - wissenschaftlich valide - eine Beeinflussung durch die konsumierten Substanzen indizieren.

Anhand der ermittelten Werte wird sodann festgestellt, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.

 

Sie sollten auch in dieser Situation - wie auch in anderen Verfahrenssituationen - von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Dies kann Ihnen nicht angelastet werden.

Es empfiehlt sich zudem - insbesondere sollte ein Konsum vorgelegen haben - umgehend einen Strafverteidiger, der mit der Materie eingehend vertraut ist, einzuschalten.

 

Durch die Hinzuziehung eines Anwalts können Sie sicher sein, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Geben Sie zu keiner Maßnahme der Polizei Ihr Einverständnis ab und beharren Sie darauf, einen Verteidiger zu konsultieren.

Dieser kann gegebenenfalls auch die Fehlerhaftigkeit der Maßnahmen rügen oder Alternativgutachten veranlassen.

Insbesondere im Hinblick auf die mitunter stigmatisierende Wirkung eines solchen Verfahrens (bei Kraftfahrern kann es gar existenzbedrohend werden), sollten Sie keine Sekunde zögern und Ihr gutes Recht einfordern.

Hierbei steht Ihnen Rechtsanwalt Wenzel voller Tatendrang zur Seite.

 

 

Drogenrecht - Hausdurchsuchung

Immer wieder kann es im Rahmen von Ermittlungen im Hinblick auf Drogendelikte zu Hausdurchsuchungen kommen. Dies kann mannigfaltige Gründe haben.

Zum Einen sehen sich die Betroffenen oftmals ausgesprochen aufgeweckten Ermittlungsbeamten gegenüber, die - sprichwörtlich - keinesfalls "von gestern" sind. Es bestehen in Ermittlerkreisen zahlreiche Methoden, auf strafbares Verhalten - insbesondere im Betäubungsmittelstrafrecht - aufmerksam zu werden. So können mitunter Chat- oder SMS-Verläufe ermittelt werden, Telefondaten ausgewertet werden oder Zeugenaussagen ausgewertet werden. Bei letzteren kann es insbesondere zu wertvollen Hinweisen durch bspw. aufmerksame/besorgte Nachbarn, verärgerte Ex-Partner oder Mitbewohner oder gar Kundschaft etc. kommen.

Es ist auch schon vorgekommen, dass Stromanbieter aufgrund eines erheblichen Mehrverbrauchs o.ä. informelle Hinweise geben konnten. Mitunter kam es auch zu Hausdurchsuchungen infolge nachlässiger Wartung der entsprechenden Plantagen.

Letztendlich sind Hausdurchsuchungen auch schon durch schieren Zufall zustande gekommen. So kam es bereits vor, dass Polizeibeamte im Rahmen völlig anderer Diensthandlungen in Treppenhäusern von Mietshäusern auf Verdachtsmomente gestoßen sind.

Erkennbar kann eine Hausdurchsuchung auf vielerlei Arten zustande kommen. In diesem Zuge können Pech, Indiskretion oder sorgfältige Ermittlungsarbeit und sogar Zufall gleichermaßen ins Gewicht fallen. 

 

Faustregeln für Hausdurchsuchungen

Sollten Sie sich der Situation einer Hausdurchsuchung ausgesetzt sehen, rate ich Ihnen zu folgendem:

 

1. 
Bewahren Sie Ruhe! Natürlich ist die Situation einer Hausdurchsuchung unerwartet und ausgesprochen unangenehm (zumal mitunter am frühen Morgen).

 

Dennoch: Lassen Sie das Geschehen über sich ergehen und verhalten Sie sich nach Möglichkeit passiv. Sie sind in keiner Weise zu einer Mitwirkung verpflichtet!

 

2. 
Behindern Sie die Beamten nicht bei deren Arbeit. Es ist klar verständlich, dass Sie ein Unbehagen dabei empfinden, wildfremdem Menschen beim Durchstöbern Ihrer Privatsphäre zuzusehen.

Aber: Sollten Sie die Beamten behindern und Widerstand leisten, kann dies dazu führen, dass sie festgesetzt werden. Zudem besteht die Gefahr, dass Sie sich durch Ihren Widerstand strafbar machen. 

 

Denken Sie daran: Die rechtliche Bewertung der Durchsuchung sowie eine adäquate Verteidigung erfolgen später durch Ihren Anwalt.

 

3. 
Wenn die Polizei Sie festnehmen oder verhaften wollte, hätte sie dies schon getan. Ihre Freiheit ist nicht in Gefahr. 

 

4. 
Wie so oft gilt auch hier: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Äußern Sie sich nicht zu den Ihnen gegenüber eröffneten Tatvorwürfen! Weder Sie noch Ihr Partner oder Ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zu tätigen. Hüllen Sie sich in Schweigen.

Denken Sie daran: Sie haben das Recht, Mitarbeitern, Partnern o.ä. zu raten, keine Auskünfte zu erteilen.

 

5. 
Es gilt: Informieren Sie sofort Ihren Verteidiger! 

 

Zu jedem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens haben Sie einen rechtlichen Anspruch, darauf, einen Verteidiger hinzuzuziehen und sich von diesem beraten zu lassen.

 

Idealerweise informieren Sie Ihrer Verteidiger zeitnah, sodass dieser sich nach Möglichkeit auf den Weg zu Ihnen machen kann, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überwachen. Es besteht allerdings kein Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbeamten bis zum Eintreffen Ihres Verteidigers mit der Durchführung der Maßnahme warten. Entsprechendes kann im Einzelfall aber auch mit der Einsatzleitung vereinbart werden.

 

6. 
Lassen Sie sich den Einsatzleiter nennen und den Dienstausweis zeigen. (Es kann auch ratsam sein, sich von jedem Beamten, der Ihre Wohnung betritt, den Dienstausweis zeigen zu lassen.)

 

7. 
Vor dem Beginn der Durchsuchung sollten Sie sich eine Ausfertigung oder Kopie des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses aushändigen lassen. Sollte kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegen, ist es tunlichst geboten, zu fragen, aus welchem genauen Grund denn Gefahr im Verzug bestehe. 

 

Der Durchsuchungsbeschluss gibt Auskunft darüber, nach welchen Beweismitteln gesucht wird. 

 

8. 
Sollte ein bestimmtes Beweismittel benannt sein, empfiehlt es sich, zu erwägen, ob eine freiwillige Herausgabe des Mittels in Frage kommt. Dies hat zur Folge, dass die Durchsuchungsmaßnahme beendet wird.

Bedenken Sie: Auch Zufallsfunde im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen können sich strafrechtlich auswirken! Eine genaue Abwägung empfiehlt sich also. 

 

9. 
Versuchen Sie, eine Person Ihres Vertrauens als Durchsuchungszeuge hinzuzuziehen.

 

10. 
Im Fall, dass wichtige Unterlagen Teil der Beschlagnahmung sind, sollten Sie versuchen, darauf hinzuwirken, dass Sie diese kopieren dürfen oder Ihnen Kopien der Dokumente angefertigt werden. 

 

11. 
Lassen Sie sich ein Protokoll über die beschlagnahmten Gegenstände ausfertigen und -händigen. Auf diesem sollten sie von der Behörde mitgenommenen Gegenstände und Unterlagen aufgeführt sein. 

 

12. 
Widersprechen Sie einer etwaigen Beschlagnahme! Durch Ihren Widerspruch kommt es dazu, dass ein Richter über die Beschlagnahme entscheiden muss.

 

Sollten Sie Zweifel hegen, ist es ratsam keine Unterschriften o.ä. zu leisten.

 

Es gilt die goldene Regel: Informieren Sie Ihren Verteidiger! 

 

In jedem Fall gilt es, die Ruhe zu bewahren, zu schweigen und Ihren Anwalt zu benachrichtigen.